Hinweise gemäss § 270 UGB

Der Abschlussprüfer ist von den Gesellschaftern in einer Generalversammlung zu wählen. Ein Muster eines Umlaufbeschlusses stellen wir zu Verfügung.

Wir sind in das gesetzliche Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfungen nach dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz bis November 2021 einbezogen und haben die Bescheinigungsnummer QKB0701170. Vor Anbotlegung prüfen wir, ob eine Befangenheit nach § 271 und § 271a UGB bestehen könnte.

 

 

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